Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) behandelt den „Bauvertrag“ bislang als „Werkvertrag“. Im BGB regeln nur etwa zwei Dutzend Paragraphen alle Verträge von der Schuhreparatur bis zum Neubau eines Krankenhauses. Ein „Bauvertrag“ ist allerdings erheblich komplexer. Vor allem wegen der langen Bauzeit bringt das Bauen spezifische Probleme mit sich, die das BGB bislang kaum oder gar nicht regelte.

Der Gesetzgeber reagiert nun darauf, indem er das „Werkvertragsrecht“ neu strukturiert: neben allgemeinen Normen werden in Zukunft der „Bauvertrag“ und der „Verbraucherbauvertrag“ systematisch ausgegliedert. Neben den „Werkvertrag“ stellt der Gesetzgeber den „Bauträgervertrag“ und den „Architektenvertrag“.

In diesen Abschnitten des Bauvertragsrechts finden sich in Zukunft gesetzliche Sonderregelungen, die helfen sollen, die Probleme der Baupraxis besser zu bewältigen. Konkret heißt das: Im „Verbraucherbauvertrag“ werden verschiedene Pflichten verankert, die der Bauunternehmer gegenüber den Verbrauchern, also den privater Bauherren hat. Das sind zum Beispiel:

  • die Pflicht des Bauunternehmers zur Erstellung einer ordentlichen Baubeschreibung,
  • die Pflicht des Bauunternehmers zu verbindlichen Angaben zur Bauzeit,
  • die Pflicht des Bauunternehmers zur Erstellung und Herausgabe wichtiger Unterlagen über das Bauwerk an den privaten Bauherren,
  • die Begrenzung der Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer auf 90 % des Werklohns,
  • die Begrenzung der Höhe von vertraglichen Sicherheiten für den Werklohn auf das Vorleistungsrisiko des Bauunternehmers.
  • Außerdem hat der Verbraucher beim „Verbraucherbauvertrag“ auch ein Widerrufsrecht.

Nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird das neue Recht auf alle Verträge und sonstigen erfassten Schuldverhältnisse Anwendung finden, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen bzw. begründet werden.

Für bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge und sonstige begründete Schuldverhältnisse wird weiter das bisherige Recht Anwendung finden.

Mehr Details unter: http://www.vpb.de/faq-bauvertragsrecht.html#faq1

Quelle: Bau SV, Ausgabe 2/2017